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Rechtssatz RS0130753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130753

Geschäftszahl

3Ob232/15m

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Rechtssatz

Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt  jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 232/15m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 232/15m
    Beisatz: Der Dritte kann daher bei Nachweis des Forderungsübergangs iSd § 9 EO Exekution aufgrund des Titels führen. (T1);
    Veröff: SZ 2016/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130753

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20160316_OGH0002_0030OB00232_15M0000_001