Rechtssatz RS0130753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130753
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130753
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0030OB00232_15M0000_001