Rechtssatz RS0130756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130756
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130756
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0070OB00024_15B0000_001