Rechtssatz RS0130763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130763
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Im Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd § 205 ABGB zu berücksichtigen.Im Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd Paragraph 205, ABGB zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130763
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_0100OB00030_16H0000_001