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Rechtssatz RS0130763×

Rechtssatz RS0130763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130763

Geschäftszahl

10Ob30/16h

Entscheidungsdatum

13.04.2016

Rechtssatz

Im Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd Paragraph 205, ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130763

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20160413_OGH0002_0100OB00030_16H0000_001