Rechtssatz RS0130767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130767
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS‑Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB sein.Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS‑Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130767
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_0130OS00027_16V0000_001