Rechtssatz RS0130769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130769
Entscheidungsdatum
09.10.2015
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe noch bis zur Entrichtung der Kosten und Gebühren erfasst nicht die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren. Um eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren für die Einbringung eines Rechtsmittels erreichen zu können, muss der Verfahrenshilfeantrag spätestens mit dem Rechtsmittel gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130769
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20151009_OGH0002_0190OB00001_15H0000_001