Rechtssatz RS0130776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130776
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob von ihren Mitgliedern bereits Straftaten iSd § 278 Abs 2 StGB begangen wurden, sondern nur auf die Ausrichtung der Vereinigung, solche durchzuführen.Für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob von ihren Mitgliedern bereits Straftaten iSd Paragraph 278, Absatz 2, StGB begangen wurden, sondern nur auf die Ausrichtung der Vereinigung, solche durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130776
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0150OS00006_16W0000_001