Rechtssatz RS0130779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130779
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, setzt die Beitragspflicht des § 6 Abs 1 BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses.In jenen Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, setzt die Beitragspflicht des Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG bereits mit dem ersten Tag dieses Nachfolgearbeitsverhältnisses ein und zwar unabhängig von der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses und jener des Nachfolgearbeitsverhältnisses.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 30/16a
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 30/16a
Beendigung iSd § 14 BMSVG beendet, besteht der Anspruch auf Verfügung über eine bis zu diesem Zeitpunkt „gesperrte“ Abfertigung gemäß § 14 Abs 3 BMSVG. (T1); Veröff: SZ 2016/62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130779
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_009OBA00030_16A0000_001