Rechtssatz RS0130781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130781
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 107 Abs 3 AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der §§ 15, 58 AußStrG.Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 15, 58, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130781
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0090OB00017_16I0000_002