Rechtssatz RS0130783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130783
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Trifft den Geschädigten bei Schädigung durch Mittäter ein Mitverschulden, ist der von ihm zu tragende Schadensteil durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln. Anders als bei der Haftung von Nebentätern hat eine ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben.
Schlagworte
Verschuldensteilung, Tätermehrheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130783
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0020OB00024_16T0000_001