Rechtssatz RS0130784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130784
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach Paragraph 16, BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130784
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0020OB00187_15M0000_001