Rechtssatz RS0130794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130794
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Rechtssatz
Mit der Übergabe eines mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand erstellten zehnseitigen Urteilsentwurfs, der nicht nur das Parteienvorbringen wiedergibt, sondern eine ausschließlich zu Gunsten des eigenen Prozessstandpunkts getroffene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält, durch einen Rechtsanwalt an einen Verhandlungsrichter nach Schluss der Verhandlung wird in einer die zivilprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzenden Weise versucht, in die freie Beweiswürdigung durch das Gericht einzugreifen. Ein derartiges Vorgehen begründet kein geringes Verschulden, sodass die Anwendung des § 3 DSt ausscheidet.Mit der Übergabe eines mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand erstellten zehnseitigen Urteilsentwurfs, der nicht nur das Parteienvorbringen wiedergibt, sondern eine ausschließlich zu Gunsten des eigenen Prozessstandpunkts getroffene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält, durch einen Rechtsanwalt an einen Verhandlungsrichter nach Schluss der Verhandlung wird in einer die zivilprozessualen Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzenden Weise versucht, in die freie Beweiswürdigung durch das Gericht einzugreifen. Ein derartiges Vorgehen begründet kein geringes Verschulden, sodass die Anwendung des Paragraph 3, DSt ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130794
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160428_OGH0002_0280OS00008_15H0000_001