Rechtssatz RS0130798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130798
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Norm
ABGB §914 IIIh
Klipp & Klar U700 Art7.1
Klipp & Klar U700 Art7.8
private Unfallversicherung G 3. AUVB 2006
Rechtssatz
In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifische Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen. Es reicht daher die unstrittig lebenslang dauernde teilweise Funktionsunfähigkeit eines Organs (hier: beider Augen) nicht aus, um eine, damit nicht im Zusammenhang stehende, gegebenenfalls erst nach Ablauf eines Jahres eingetretene Funktionsstörung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet im Rahmen einer Neubemessung berücksichtigen zu können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 191/15m
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
- 7 Ob 124/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 124/23w
Beisatz: Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130798
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20160615_OGH0002_0070OB00191_15M0000_002