Rechtssatz RS0130799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130799
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
Klipp & Klar UB00 2012 Art20 Z8
Rechtssatz
War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens und für anlasslose Aggression des Versicherten gegen unbeteiligte Dritte, dann ist damit der Risikoausschluss nach Art 20.8 AUVB 2012 verwirklicht und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für einen Unfall, den der Versicherte bei der unmittelbar anschließenden Flucht infolge eines Stoßes eines zuvor Angegriffenen in den Rücken erleidet.War eine starke Alkoholisierung zumindest mitursächlich für den gänzlichen Wegfall sozialadäquaten Verhaltens und für anlasslose Aggression des Versicherten gegen unbeteiligte Dritte, dann ist damit der Risikoausschluss nach Artikel 20 Punkt 8, AUVB 2012 verwirklicht und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für einen Unfall, den der Versicherte bei der unmittelbar anschließenden Flucht infolge eines Stoßes eines zuvor Angegriffenen in den Rücken erleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130799
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0070OB00078_16W0000_001