Rechtssatz RS0130803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130803
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.Der Umstand, dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, SchwerarbeitsV von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans und dem konkreten Beschäftigungsausmaß der versicherten Person abhängig ist, macht die Regelung noch nicht unsachlich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 23/16d
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 ObS 23/16d
Beisatz: Schwerarbeit ist immer auch in Relation von Belastungs‑ und Erholungsphasen zu betrachten, weil sich mit der Möglichkeit von Erholungsphasen zwischen einzelnen Tagen der Schwerarbeit auch die Gesamtbelastung verringert. (T1)
- 10 ObS 30/16h
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 30/16h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass beim Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV auf die Anzahl der Arbeitstage pro Kalendermonat und nicht auf die Wochenarbeitszeit abgestellt wird, macht die Regelung noch nicht unsachlich. (T2)
- 10 ObS 117/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 ObS 117/16b
Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T3)
Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T4)
- 10 ObS 85/20b
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 85/20b
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 98/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 98/25x
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130803
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_010OBS00023_16D0000_002