Rechtssatz RS0130804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130804
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Norm
ABGB §914 IIIh
UVB 2005 Art7.1
Rechtssatz
Für die Anzeigepflicht nach Art 7.1 UVB 2005 genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte. Der Versicherungsnehmer muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen können, dass er infolge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen kann.Für die Anzeigepflicht nach Artikel 7 Punkt eins, UVB 2005 genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte. Der Versicherungsnehmer muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen können, dass er infolge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130804
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0070OB00030_16M0000_001