Rechtssatz RS0130805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130805
Entscheidungsdatum
30.01.2019
Rechtssatz
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Artikel 4 Punkt eins, ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130805
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20160525_OGH0002_0070OB00076_16A0000_001