Rechtssatz RS0130820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130820
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden.Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 a, MRG in der Fassung der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach Paragraphen 1097, 1036, ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130820
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0040OB00101_16F0000_001