Rechtssatz RS0130821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130821
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Norm
ABGB §907a Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz
Nach § 907a Abs 1 ABGB idF ZVG BGBl I 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher bei einer Verletzung der Zahlungspflicht die in Österreich gelegene Niederlassung des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben.Nach Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB in der Fassung ZVG BGBl römisch eins 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher bei einer Verletzung der Zahlungspflicht die in Österreich gelegene Niederlassung des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130821
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0040OB00112_16Y0000_001