Rechtssatz RS0130830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130830
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, die notwendig wurde, weil der Vermieter die in seine Erhaltungspflicht fallenden Arbeiten über Monate nicht fertigstellen ließ (Verputzen der Stemmschächte in allen Räumen und Ausmalen), fallen unter § 8 Abs 3 MRG.Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, die notwendig wurde, weil der Vermieter die in seine Erhaltungspflicht fallenden Arbeiten über Monate nicht fertigstellen ließ (Verputzen der Stemmschächte in allen Räumen und Ausmalen), fallen unter Paragraph 8, Absatz 3, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130830
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0030OB00085_15V0000_002