Rechtssatz RS0130831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130831
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Das Verbot nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG betrifft rechtlich bedeutsame Erklärungen – nicht nur Willenserklärungen - des Unternehmers an den Verbraucher, also solche, die nachteilige Folgen für den Verbraucher haben, wie zB Mahnung, Fristsetzung, Kündigung, Rechnung, Rücktrittserklärung.Das Verbot nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG betrifft rechtlich bedeutsame Erklärungen – nicht nur Willenserklärungen - des Unternehmers an den Verbraucher, also solche, die nachteilige Folgen für den Verbraucher haben, wie zB Mahnung, Fristsetzung, Kündigung, Rechnung, Rücktrittserklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130831
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160421_OGH0002_0090OB00031_15X0000_001