Rechtssatz RS0130832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130832
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Zahlungen mittels Kreditkarte werden als „Pull-Zahlungen“ abgewickelt, also als Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurden.
Bei „Pull-Zahlungen“ trägt die Haftung zunächst der Zahlungsdienstleister des Empfängers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für alle Fehler, die ihm selbst oder zwischengeschalteten Stellen vom Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm bis zum Eingang des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers unterlaufen. Diese verschuldensunabhängige Haftung besteht in Höhe des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt wurden. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Beisatz: Hier: Die Klausel in den AGB normiert nur eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsaufträgen, ohne dies auf Fälle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags einzuschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130832
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20160421_OGH0002_0090OB00031_15X0000_002