Rechtssatz RS0130834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130834
Geschäftszahl
14Os13/16t; 13Os62/25d (13Os63/25a)
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des § 285a Z 1 StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (§ 282 Abs 2 StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.
Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 2 StPO nachzugehen.Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO nachzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130834
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0140OS00013_16T0000_001