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Rechtssatz RS0130834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130834

Geschäftszahl

14Os13/16t; 13Os62/25d (13Os63/25a)

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Rechtssatz

Ein Zurückweisungsgrund im Sinn des Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO liegt dann nicht vor, wenn die Subsidiaranklägerin die Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, ihr als Privatbeteiligter ein solches Rechtsmittel zukommt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO) und sie darauf auch nicht verzichtet hat.

Der Frage, ob die Privatbeteiligte einen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewehrten Antrag gestellt (oder einen solchen Widerspruch erstattet) hat, ist erst bei der Prüfung der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO nachzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130834

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20160524_OGH0002_0140OS00013_16T0000_001