Rechtssatz RS0130835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130835
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/16a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 20/16a
- 5 Ob 234/16x
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 234/16x
Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T1)
- 5 Ob 161/17p
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 161/17p
Auch
- 5 Ob 230/18m
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 230/18m
- 5 Ob 207/19f
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
- 5 Ob 17/21t
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 17/21t
- 5 Ob 77/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 77/24w
- 5 Ob 183/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 183/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130835
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20160614_OGH0002_0050OB00020_16A0000_001