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Rechtssatz RS0130844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130844

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Rechtssatz

Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet ist dann anzunehmen, wenn sich eine Person ständig in Österreich aufhält und sich aus der Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass diese Person zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 8/16y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 8/16y
    Beisatz: Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen. (T1)
  • 10 ObS 180/19x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 180/19x
    Beisatz: Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/13
  • 10 ObS 2/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 2/20x
    Beis wie T2; Beisatz: Die in § 26 Abs 3 BAO normierte Fiktion eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ist nicht auf den Anwendungsbereich des KBGG übertragbar. (T3)
  • 10 ObS 45/20w
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 45/20w
    Beis wie T3
  • 10 ObS 127/22g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 127/22g
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klägerin wurde durch die Corona-Pandemie – entgegen ihrem Plan – daran gehindert, ihr Kind in Österreich zur Welt zu bringen und ihre Karenz hier zu verbringen, und lebte stattdessen gemeinsam mit dem Kind und dem Vater im Ausland, wo sie einer befristeten Beschäftigung nachgeht: Verneinung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet. (T4)
  • 10 ObS 111/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2024 10 ObS 111/23f
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet kann nicht aufgrund der Mitversicherung des Klägers bei seiner Ehefrau aus § 25a KBGG iVm $ 56 B-KUVG abgeleitet werden. (T5)
    Beisatz: Der mit BGBl I 2023/115 neu eingefügte § 2 Abs 9 KBGG kommt noch nicht zur Anwendung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130844

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20160607_OGH0002_010OBS00008_16Y0000_001