Rechtssatz RS0130845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130845
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht ist bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum ein gegen den Fremden vor der Erteilung des rechtswirksamen Aufenthaltstitels erlassenes Aufenthaltsverbot. Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG stellte, ist daher rechtmäßig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG.Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht ist bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum ein gegen den Fremden vor der Erteilung des rechtswirksamen Aufenthaltstitels erlassenes Aufenthaltsverbot. Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG stellte, ist daher rechtmäßig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KBGG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 8/16y
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 8/16y
- 10 ObS 64/17k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 64/17k
Vgl auch; Beisatz: Anders bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer gemäß § 20 Abs 2 NAG mit dem Ausstellungsdatum beginnt. (T1)
Veröff: SZ 2017/94
- 10 ObS 12/18i
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 12/18i
Auch; nur: Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht ist bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert. (T2); nur: Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG stellte, ist daher rechtmäßig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130845
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20160607_OGH0002_010OBS00008_16Y0000_002