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Rechtssatz RS0130845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130845

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Rechtssatz

Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht ist bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum ein gegen den Fremden vor der Erteilung des rechtswirksamen Aufenthaltstitels erlassenes Aufenthaltsverbot. Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG stellte, ist daher rechtmäßig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KBGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 8/16y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 8/16y
  • 10 ObS 64/17k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 64/17k
    Vgl auch; Beisatz: Anders bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels, dessen Gültigkeitsdauer gemäß § 20 Abs 2 NAG mit dem Ausstellungsdatum beginnt. (T1)
    Veröff: SZ 2017/94
  • 10 ObS 12/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 12/18i
    Auch; nur: Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht oder Aufenthaltsrecht ist bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert. (T2); nur: Der weitere Aufenthalt des Fremden, der über einen Aufenthaltstitel verfügte und rechtzeitig einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG stellte, ist daher rechtmäßig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130845

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20160607_OGH0002_010OBS00008_16Y0000_002