Rechtssatz RS0130846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130846
Geschäftszahl
10ObS101/15y
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Die Beschränkung der Anrechnung von Ersatzzeiten auf Zeiten der Kindererziehung im Inland kann nicht verhindern, dass aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten (in bestimmten Fallkonstellationen) berücksichtigt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 101/15y
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 101/15y
Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung von in Italien zurückgelegten Kindererziehungszeiten, wenn von der Mutter erst ca 20 Jahre später in Österreich erstmals Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben wurden. (T1); Veröff: SZ 2016/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130846
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_010OBS00101_15Y0000_001