Rechtssatz RS0130848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130848
Geschäftszahl
10ObS101/15y
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Norm
VO (EG) Nr 987/2009 Art44
Rechtssatz
Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt nach dieser Bestimmung im Wesentlichen in den Fällen, in denen eine bei Geburt ihres Kindes beschäftigte Person nach der Geburt in einen anderen Mitgliedstaat abwandert, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Vorschriften des Wohnsitzstaates, in dem das Kind erzogen wird, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130848
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_010OBS00101_15Y0000_003