Rechtssatz RS0130852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130852
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG ereignet hat.Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd Paragraph eins, EKHG ereignet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130852
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_0020OB00181_15D0000_001