Rechtssatz RS0130853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130853
Entscheidungsdatum
13.10.2020
Rechtssatz
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) oder des Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs 2 StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung kann auch (bloß) das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zu Grunde liegende Handlung von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft (den Vorgang oder die Unterlassung) das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei. Eine dem Qualitätsstandard der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) oder des Antrags auf Fortführung (Paragraph 195, Absatz 2, StPO) entsprechende Begründung (arg „einzeln und bestimmt bezeichnen“) ist im – im Übrigen dem Anwaltszwang nicht unterliegenden – Einspruchsverfahren nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130853
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_0140OS00110_15F0000_001