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Rechtssatz RS0130857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130857

Geschäftszahl

4Ob223/15w; 4Ob217/17s

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AEUV Lissabon Art267
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO idF VO (EU) 2015/2424 (UMV) Art99 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke (Artikel 96, Litera a, VO [EG] 207 aus 2009, in der Fassung VO [EU] 2015/2424) aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung (Artikel 52, Absatz eins, Litera b, VO [EG] 207 aus 2009, in der Fassung VO [EU] 2015/2424) abgewiesen werden, wenn der Beklagte zwar eine damit begründete Widerklage auf Nichtigerklärung der Unionsmarke erhoben (Artikel 99, Absatz eins, VO [EG] 207 aus 2009, in der Fassung VO [EU] 2015/2424), das Gericht über diese Widerklage aber noch nicht entschieden hat?

2. Wenn nein: Darf das Gericht die Verletzungsklage aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung abweisen, wenn es zumindest zugleich der Widerklage auf Nichtigerklärung stattgibt, oder hat es mit der Entscheidung über die Verletzungsklage jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage zuzuwarten?

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 223/15w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 223/15w
  • 4 Ob 217/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 217/17s
    Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen im Urteil vom 19. 10. 2017, C-425/16, wie folgt beantwortet:
    1. Art 99 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine bei einem Unionsmarkengericht nach Art 96 lit a dieser Verordnung erhobene Verletzungsklage wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art 52 Abs 1 lit b der Verordnung vorgesehenen nicht abgewiesen werden darf, ohne dass dieses Gericht der vom Beklagten des Verletzungsverfahrens gemäß Art 100 Abs 1 der Verordnung erhobenen und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützten Widerklage auf Nichtigerklärung stattgegeben hat.
    2. Die Verordnung Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verbietet, dass das Unionsmarkengericht die Verletzungsklage nach Art 96 lit a dieser Verordnung wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art 52 Abs 1 lit b der Verordnung vorgesehenen abweisen darf, obwohl die Entscheidung über die gemäß Art 100 Abs 1 der Verordnung erhobene und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Widerklage auf Nichtigerklärung nicht rechtskräftig ist (T1)
    Beisatz: Nach der UMV ist es zulässig, wenngleich nicht zwingend geboten, vor der Entscheidung im Verletzungsstreit die Rechtskraft des Urteils über die Widerklage abzuwarten. Zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen ist die Unterbrechung des Verfahrens über die Verletzungsklage aber sinnvoller. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130857

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20160712_OGH0002_0040OB00223_15W0000_001