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Rechtssatz RS0130858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130858

Geschäftszahl

5Ob16/16p

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Rechtssatz

Um die bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses zu gewährenden Äußerungs- und Stimmrechte der innerhalb der ursprünglichen Äußerungsfrist abstimmenden Wohnungseigentümer nicht zu verletzen, muss daher die Möglichkeit zur nachträglichen Stimmabgabe jedenfalls allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis gebracht werden. Werden von einer derartigen Verlängerung der Rückäußerungsfrist nicht alle Wohnungseigentümer verständigt, wird dieser Aspekt des Äußerungsrechts beeinträchtigt, weil nicht alle Kenntnis davon erlangen, dass nach wie vor die Möglichkeit und Notwendigkeit der Werbung besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 16/16p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 16/16p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130858

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20160614_OGH0002_0050OB00016_16P0000_001