Rechtssatz RS0130861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130861
Entscheidungsdatum
06.07.2016
Rechtssatz
Der Grad der Zumutbarkeit ist bei der Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde.Der Grad der Zumutbarkeit ist bei der Kündigung nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130861
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160706_OGH0002_0070OB00102_16Z0000_002