Rechtssatz RS0130864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130864
Entscheidungsdatum
21.06.2016
Norm
FusionsRL 78/855/EWG Art15
SpaltungsRL 82/891/EWG Art13
SpaltG §15 Abs5
Rechtssatz
§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie – im Rahmen der Spaltung jedenfalls ein Kündigungsrecht des Emittenten nicht besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.Paragraph 15, Absatz 5, SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren im Sinn von Artikel 13, der Spaltungsrichtlinie – im Rahmen der Spaltung jedenfalls ein Kündigungsrecht des Emittenten nicht besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.
Schlagworte
Spaltungsrichtlinie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130864
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160621_OGH0002_0010OB00093_16G0000_002