Rechtssatz RS0130868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130868
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Rechtssatz
Nach § 37 Abs 4 WEG 2002 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum, sondern auf den des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Wohnungseigentumsbewerber und dessen Übergabe an. Die Bestimmung gilt daher für alle Kaufverträge, die ab ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.Nach Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum, sondern auf den des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Wohnungseigentumsbewerber und dessen Übergabe an. Die Bestimmung gilt daher für alle Kaufverträge, die ab ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130868
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160426_OGH0002_0060OB00056_16B0000_004