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Rechtssatz RS0130870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130870

Geschäftszahl

6Ob48/16a

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Norm

ÄrzteG 1998 §27
DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §8 Abs2

Rechtssatz

Daten, die in öffentlichen Registern und Büchern, in Kundmachungen und in sonstigen öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa dem Telefonbuch enthalten sind, sind allgemein verfügbar, wenn sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG 2000 ist bei öffentlichen Daten grundsätzlich auszuschließen, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 angenommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
    Beisatz: Hier: Die gemäß § 27 Abs 1 ÄrzteG geführte Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer ist hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Daten öffentlich, also jedermann zugänglich und erfüllt damit die Funktion eines öffentlichen Registers, in dem jedermann jederzeit nachprüfen kann, wer zur Ausübung des ärztlichen Berufs und in welcher Form berechtigt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130870

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20160627_OGH0002_0060OB00048_16A0000_001