Rechtssatz RS0130871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130871
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Norm
DSG 2000 §8 Abs2
DSG 2000 §28
Rechtssatz
Mangelnder grundrechtlicher Schutz schließt nicht notwendigerweise den speziellen Schutz durch einfachgesetzliche Regelungen aus, was insbesondere im Zusammenhang mit § 28 DSG 2000 zu berücksichtigen ist. Nach § 8 Abs 2 DSG 2000 sind zulässigerweise veröffentlichte Daten keineswegs vom Anwendungsbereich der einfachgesetzlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausgenommen. Bei allgemeiner Verfügbarkeit von Daten werden zwar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, die weiteren Voraussetzungen der (einfachgesetzlichen) Zulässigkeitsprüfung müssen aber sehr wohl erfüllt sein, wie etwa das Vorliegen der rechtlichen Befugnis des Auftraggebers (§ 7 Abs 1 DSG 2000), die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 7 Abs 3 DSG 2000 oder die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des § 6 DSG 2000.Mangelnder grundrechtlicher Schutz schließt nicht notwendigerweise den speziellen Schutz durch einfachgesetzliche Regelungen aus, was insbesondere im Zusammenhang mit Paragraph 28, DSG 2000 zu berücksichtigen ist. Nach Paragraph 8, Absatz 2, DSG 2000 sind zulässigerweise veröffentlichte Daten keineswegs vom Anwendungsbereich der einfachgesetzlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausgenommen. Bei allgemeiner Verfügbarkeit von Daten werden zwar schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, die weiteren Voraussetzungen der (einfachgesetzlichen) Zulässigkeitsprüfung müssen aber sehr wohl erfüllt sein, wie etwa das Vorliegen der rechtlichen Befugnis des Auftraggebers (Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000), die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 oder die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 6, DSG 2000.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130871
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20160627_OGH0002_0060OB00048_16A0000_002