Rechtssatz RS0130872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130872
Entscheidungsdatum
20.07.2016
Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH vom 7.4.2016, C-483/14 ermöglicht eine grenzüberschreitende Verschmelzung keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr erfolgt ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 80/16g
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 80/16g
Beisatz: Zwar kann im Anleihevertrag eine Rechtswahl getroffen werden, die auch die Arten des Erlöschens des Anleihevertrags erfasst; das hier gewählte deutsche Recht sieht jedoch in § 23 dUmwG keine explizite Beendigungsmöglichkeit von Genussrechten anlässlich einer Verschmelzung vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130872
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20160720_OGH0002_0060OB00080_16G0000_001