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Rechtssatz RS0130872

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130872

Geschäftszahl

6Ob80/16g

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Rechtssatz

Nach der Entscheidung des EuGH vom 7.4.2016, C-483/14 ermöglicht eine grenzüberschreitende Verschmelzung keine Beendigung von Nachranganleihen; vielmehr erfolgt ein umfassender Übergang des Passivvermögens auf die übernehmende Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/16g
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 80/16g
    Beisatz: Zwar kann im Anleihevertrag eine Rechtswahl getroffen werden, die auch die Arten des Erlöschens des Anleihevertrags erfasst; das hier gewählte deutsche Recht sieht jedoch in § 23 dUmwG keine explizite Beendigungsmöglichkeit von Genussrechten anlässlich einer Verschmelzung vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130872

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20160720_OGH0002_0060OB00080_16G0000_001