Rechtssatz RS0130874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130874
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Rechtssatz
Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 125/16t
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 125/16t
- 5 Ob 151/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 151/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung. (T1)
- 8 Ob 3/22g
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 3/22g
Vgl aber; Beisatz: Hier wurde ein Anspruch auf Übermittlung nicht nur einer Voll-, sondern auch einer Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs im Wege der Analogie bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130874
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20160711_OGH0002_0050OB00125_16T0000_001