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Rechtssatz RS0130874

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130874

Entscheidungsdatum

30.03.2022

Rechtssatz

Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/16t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 125/16t
  • 5 Ob 151/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 151/19w
    Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung. (T1)
  • 8 Ob 3/22g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 3/22g
    Vgl aber; Beisatz: Hier wurde ein Anspruch auf Übermittlung nicht nur einer Voll-, sondern auch einer Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs im Wege der Analogie bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130874

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20160711_OGH0002_0050OB00125_16T0000_001