Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130875×

Rechtssatz RS0130875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130875

Geschäftszahl

16Ok2/16d

Entscheidungsdatum

07.07.2016

Rechtssatz

Auch für Feststellungen nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in Paragraph 28, Absatz 2, KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Ein nach Anmeldung und Durchführung eines Zusammenschlusses gestellter Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung dem KartG entsprochen habe bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise nicht durchgeführt wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Zusammenschlüssen regelmäßig einer besonderen Begründung des rechtlichen Interesses, wenn eine Partei die Frage der Anmeldebedürftigkeit eines Zusammenschlusses erst nach dessen Durchführung und damit auf eine andere Weise als durch Anmeldung nach Paragraph 10, KartG geklärt haben will. Das erforderliche rechtliche Interesse in einem solchen Fall ergibt sich nicht schon allein daraus, dass die Amtsparteien künftig einen Geldbußenantrag stellen könnten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/16d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2016 16 Ok 2/16d
    Veröff: SZ 2016/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130875

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20160707_OGH0002_0160OK00002_16D0000_001