Rechtssatz RS0130879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130879
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Das Verfahren gemäß § 8d VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.Das Verfahren gemäß Paragraph 8 d, VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130879
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_008OBA00001_16D0000_001