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Rechtssatz RS0130879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130879

Geschäftszahl

8ObA1/16d

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß Paragraph 8 d, VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 1/16d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 1/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130879

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_008OBA00001_16D0000_001