Rechtssatz RS0130880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130880
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Rechtssatz
Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens besteht keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob Einleitungshindernisse vorlagen und ob der vorgelegte Zahlungsplan zulässig ist. Den Gläubigern steht es jedoch zu, ihre Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplans in der Prüfungstagsatzung zu erheben und substanziiert vorzubringen, dass und warum der angebotene Zahlungsplan gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130880
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_0080OB00023_16I0000_001