Rechtssatz RS0130881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130881
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.Bei der Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 213, Absatz 3, Ziffer eins, KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130881
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_0080OB00007_16M0000_001