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Rechtssatz RS0130884

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130884

Geschäftszahl

4Ob7/16g; 9Ob51/18t

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Rechtssatz

Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als „Sender“ im Sinn von Paragraph 5 c, KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/16g
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 7/16g
  • 9 Ob 51/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 Ob 51/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130884

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20160712_OGH0002_0040OB00007_16G0000_001