Rechtssatz RS0130889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130889
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gemäß Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist für die gemäß Artikel 75, Ziffer 7, WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel auch ein - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130889
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20160628_OGH0002_0080OB00044_16B0000_001