Rechtssatz RS0130892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130892
Entscheidungsdatum
17.08.2016
Rechtssatz
Der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) müssen konkret beschrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall. Demgegenüber genügt es nicht, im Antrag auf andere Dokumente (hier Zeichnungsauftrag) zu verweisen, um die Individualisierung dem Verpflichteten zu überlassen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 69/16d
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d
Beisatz: Die erforderliche Beschreibung der Urkunden muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht und potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkreten Urkunden von der Kraftloserklärung betroffen sein sollen. (T1)
Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130892
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160817_OGH0002_0080OB00069_16D0000_001