Rechtssatz RS0130893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130893
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Norm
Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung Punkt XIX Z3
ABGB §879 BIIh
ABGB §1444
AngG §40
Rechtssatz
Punkt XIX des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung widerrufen werden kann, ist nur auf wirksame Verzichtserklärungen anzuwenden. Eine unwirksame Verzichtserklärung (hier: vor der Aushändigung der Endabrechnung und damit vor einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene, vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung) wird durch die Unterlassung des Widerrufs nicht wirksam.Punkt römisch neunzehn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung widerrufen werden kann, ist nur auf wirksame Verzichtserklärungen anzuwenden. Eine unwirksame Verzichtserklärung (hier: vor der Aushändigung der Endabrechnung und damit vor einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene, vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung) wird durch die Unterlassung des Widerrufs nicht wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130893
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_008OBA00011_16Z0000_001