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Rechtssatz RS0130893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130893

Geschäftszahl

8ObA11/16z

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Norm

Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung Punkt XIX Z3
ABGB §879 BIIh
ABGB §1444
AngG §40

Rechtssatz

Punkt römisch neunzehn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung widerrufen werden kann, ist nur auf wirksame Verzichtserklärungen anzuwenden. Eine unwirksame Verzichtserklärung (hier: vor der Aushändigung der Endabrechnung und damit vor einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene, vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung) wird durch die Unterlassung des Widerrufs nicht wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130893

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20160329_OGH0002_008OBA00011_16Z0000_001