Rechtssatz RS0130901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130901
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Rechtssatz
Der erforderliche technische Effekt aus einem Computerprogramm muss aus dem eigentlichen Inhalt des Programms im Zusammenhang mit der gestellten technischen Aufgabe bzw deren Lösung erschlossen werden können. Maßgebend ist somit, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130901
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160825_OGH0002_0040OB00094_16A0000_003