Rechtssatz RS0130904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130904
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Norm
ABGB §1304 F
ABGB §1327g
Rechtssatz
Macht ein Angehöriger Trauerschmerzensgeld und Begräbniskosten geltend, kann er dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen entgegenhalten, dass die Ansprüche des Getöteten im Fall seines Überlebens seine Ansprüche überstiegen hätten. Da es sich in beiden Fällen um Personenschäden handelt, kommt es im Rahmen des rechtmäßigen Alternativverhaltens nur darauf an, ob derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind.
Schlagworte
Schadensminderungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130904
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160831_OGH0002_0020OB00148_15A0000_002