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Rechtssatz RS0130904

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130904

Geschäftszahl

2Ob148/15a

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Norm

ABGB §1304 F
ABGB §1327g

Rechtssatz

Macht ein Angehöriger Trauerschmerzensgeld und Begräbniskosten geltend, kann er dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen Ablehnung medizinisch indizierter, lebenserhaltender Maßnahmen entgegenhalten, dass die Ansprüche des Getöteten im Fall seines Überlebens seine Ansprüche überstiegen hätten. Da es sich in beiden Fällen um Personenschäden handelt, kommt es im Rahmen des rechtmäßigen Alternativverhaltens nur darauf an, ob derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 148/15a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 148/15a
    Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 219/10k. (T1); Veröff: SZ 2016/85

Schlagworte

Schadensminderungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130904

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160831_OGH0002_0020OB00148_15A0000_002