Rechtssatz RS0130906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130906
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130906
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0060OB00143_16X0000_001