Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130915×

Rechtssatz RS0130915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130915

Geschäftszahl

9ObA18/16m

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 32, ArbVG räumt den Vertragsparteien fakultativer Betriebsvereinbarungen jede Möglichkeit ein, eine solche Vereinbarung für eine bestimmte Zeit zu befristen oder jederzeit einvernehmlich zu beenden. Auch eine (schriftliche) Kündigung ist jederzeit (mangels besonderer Regelung durch die Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist) möglich (Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG). Die Rechtswirkungen der fakultativen Betriebsvereinbarung enden mit deren Erlöschen (Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz ArbVG). Nur für die Fälle, in denen die Vertragsparteien einer fakultativen Betriebsvereinbarung sich über ihre Geltungsdauer (und damit auch über eine spätere Nachwirkung nach einer Kündigung) nicht ausdrücklich geeinigt haben und sie durch eine einseitige Erklärung einer der beiden Parteien endet, sieht Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz ArbVG vor, dass die Betriebsvereinbarung für die im Zeitpunkt ihres Erlöschens von ihr erfassten Arbeitnehmer bis zum Abschluss einer neuen (kollektiven oder einzelvertraglichen) Vereinbarung weiter gelten soll.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/16m
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 18/16m
    Beisatz: Die Nachwirkung gemäß § 32 Abs 3 ArbVG ist daher dispositiv. Die Betriebspartner können beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen (auch) im Fall einer Kündigung mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130915

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20160818_OGH0002_009OBA00018_16M0000_001